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Hessen (HE)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, HBO, §13, Abs.5 , seit 06/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2014
Auszug Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011: § 13 (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener...
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Hessen finden Sie unter dem Button "mehr lesen" auf der nächsten Seite
Auszug Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011: § 13 (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener...
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